Die Arbeit mit (vielleicht) kampfmittelbelasteten Grundstücken stellt für alle damit befassten Personen ein stetiges und nicht selten lebensbedrohliches Risiko dar.

Abseits der Risiken, die den Kampfmitteln von Natur aus anhaften, sehen sich die Beteiligten jedoch auch strafrechtlichen Risiken ausgesetzt: Immerhin haben die Beteiligten die Verantwortung auf Leib und Leben der mitarbeitenden Menschen zu achten.

Vornehmlich ist hierbei an den Tatbestand „Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion“ gem. § 308 StGB zu denken:

(I) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. …

Eine Strafbarkeit ist immer dann gegeben, wenn eine Sprengstoffexplosion herbeigeführt wird, mithin also eine chemische Reaktion herbeigeführt wird. Ein Tatbestandsausschluss oder einer Rechtfertigung kommt nur in Frage, wenn die Explosion innerhalb des erlaubten Risikos herbeigeführt, behördlich genehmigt oder unter (wirksamer) Einwilligung stattfindet.

Das „erlaubte Risiko“ bezieht sich hierbei auf die spezifischen Sicherheitsstandards, vornehmlich in den einschlägigen technischen Regelungen zum Umgang mit Sprengstoffen zu finden. Eine Abweichung von diesen Regeln ist nur in absoluten Ausnahmen möglich und sollte (wenn sie denn nötig wird) begründet und dokumentiert werden.

Wird hierbei wenigstens leichtfertig der Tod eines Menschen verursacht, so droht eine bis zu lebenslange Freiheitsstrafe (§ 308 III StGB)!

Weitere Delikte wie die fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung und Baugefährdung können zudem verwirklicht werden, wenn nicht alle Arbeitsschutzvorschriften und auch technische Normen beachtet werden.

Durch die Aufnahme der „Kampfmittelräumarbeiten“ in der VOB/C (ATV DIN 18323) ist zusätzlicher Nährboden für den Tatbestand der Baugefährdung (§ 319 StGB) geschaffen:

(I) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. …

Es sollten also bei Kampfmittelsondierungs- und Räumungsarbeiten stets sämtliche Arbeitsschritte dokumentiert werden. Sollte ein Unglück passieren, so sollte schnellst möglich ein Strafverteidiger konsultiert werden bevor Angaben bei den Ermittlungsbehörden gemacht werden.

Strafrechtliche Risiken im Zusammenhang mit Kampfmitteln

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