Die Nachwirkungen des 2. Weltkrieges sind immer noch spürbar. Im Baugrund finden sich nach wie vor eine Menge an Kampfmitteln, welche eine große Gefahr in sich tragen. Die Explosivmasse wird mit den Jahren aggressiver, die Zünder sind immer noch in einem guten Zustand und mit Energie versehen, so dass eine minimale Erschütterung oder Lageänderung ausreichend ist, das Kampfmittel zur Zündung zu bringen. Dies mit verherenden Folgen, denn eine Absicherung durch Splitterschutzmatten und Panzerung der Geräte mag vielleicht noch für ein Kampfmittel mit max. 1 Kg TNT Explosivstoffmasse (entspricht ca. Kal. 8,8cm) ausreichen. Größere Mengen Explosivstoff sind nicht mehr absicherbar.
Für Bauherren bedeuten die im Boden vorhandenen Kampfmittel eine extra Herausforderung. Es muss unbedingt schon mit der Planung eine Kampfmittelfreiheit vorliegen oder aber ein Räumkonzept aufgestellt werden, da ansonsten auch eine Kostenexplosion droht. Stellt sich erst bei der Ausführung heraus, dass das Baufeld nicht sondiert werden kann, so hat die Sondierung und Kampfmittelräumung während der Ausführung zu erfolgen, was Stillstand bedeutet. Ein findiger Bauunternehmer meldet hier sofort Bedenken und Behinderung an, denn solange der Kampfmittelräumer auf der Baustelle ist, steht diese still und die Einrichtungen müssen unter Umständen komplett entfernt werden. Oder schlimmer: Ein Sondieren ist nicht möglich, es muss die baubegleitende Kampfmittelräumung durchgeführt werden. Dies bedeutet die Verabschiedung von der ursprünglichen Kalkulation und Bauzeit.
Die Befassung mit Kampfmitteln im Vorfeld ist dabei auch in den Abschnitten 0 der jeweiligen ATVen der VOB/C geregelt – zum Schutz der Arbeiter auf der Baustelle und zum Schutz des Bauherren, welcher sich zum einen Geld, zum anderen Zeit spart und nicht zuletzt unter Umständen die Freiheit behält, denn auch das StGB hält Sanktionen für Bauherren, die an der Kampfmittelräumung sparen wollen, bereit.
Zuerst sollte daher immer eine sog. Historisch- Genetische- Rekonstruktion (HGR) über die zu bebauende Fläche und das Umfeld eingeholt werden: Hier wird der Sachverständige durch Luftbilder, Angriffstagebücher, Augenzeugen, Digitale Geländemodelle und sonstige Quellen die Kampfhandlungen und Vorkommnisse an dem Ort untersuchen und somit feststellen, ob es sich um eine Verdachtsfläche handelt oder nicht.
Sollte eine Verdachtsfläche vorliegen, so hat ein Kampfmittelräumunternehmen (Länderverordnungen beachten!) die Fläche zu sondieren und im Besten Falle zu beräumen. Sollte eine Sondierung vorab nicht möglich sein, so ist als ultimo Ratio die baubegleitende Kampfmittelräumung anzuwenden: Hier wird unter Aufsicht und Leitung des Kampfmittelräumers, welcher die verantwortliche Person gem. §§ 19,20 SprengG ist, gearbeitet.